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Zu den Kosten für unsere Leistungen:

Immer wieder stellen wir bei unserer Arbeit fest, dass anwaltlicher Rat eigentlich viel zu spät herangezogen worden ist.  Daher sollten Sie nicht zögern, einen Rechtsanwalt zu einem möglichst frühen Zeitpunkt einzuschalten, da eine unfassende Beratung, bevor es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, nicht nur Geld sparen kann, sondern auch noch lang andauernden Ärger zu vermeiden hilft.

In einem ersten Gespräch mit Ihnen werden wir die auf Sie möglicherweise zukommenden Kosten erläutern. Die an uns zu entrichtenden Kosten berechnen wir nach dem seit dem 01. Juli 2004 in Kraft getretenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Im Falle einer so genannten Erstberatung liegen diese je nach Umfang zwischen 15,-- € und maximal 180,--€ netto..

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, ist diese - je nach Umfang des Versicherungsschutzes - für die Kosten der anwaltlichen Beratung und auch späteren Vertretung oftmals eintrittspflichtig. Wir wenden uns an Ihre Rechtsschutzversicherung, wenn Sie uns eine Kopie Ihres Vertrages geben und lassen uns von dieser für Ihr Problem eine Deckungszusage erteilen. Im Falle des Vorliegens einer Deckungszusage entstehen Ihnen keine weiteren Kosten - mit Ausnahme einer möglichen Selbstbeteiligung.

Es gibt schließlich noch die Möglichkeit, dass die Staatskasse die Kosten Ihrer anwaltlichen Vertretung trägt. Erstattungsfähig sind die Kosten, die dann entstehen, dass Sie uns mit Ihrer Vertretung beauftragen und die Kosten, die durch ein Gerichtsverfahren verursacht werden, indes werden im Falle Ihres Unterliegens die Kosten des Gegners nicht erstattet, sondern sind von Ihnen zu tragen.  Der Staat gewährt entweder Beratungshilfe für die außergerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts oder aber Prozesskostenhilfe im gerichtlichen Verfahren. Voraussetzung hierfür ist Ihre finanzielle Bedürftigkeit, die durch Beibringung von Belegen über Ihre wirtschaftliche Situation darzulegen ist. Für beides müssen jeweils Anträge gestellt werden, wobei wir Ihnen gerne behilflich sind. Bei der Prozesskostenhilfe überprüft das Gericht zudem auch, ob das gerichtliche Verfahren Erfolgsaussichten hat, mithin nicht mutwillig ist.

Sollten Sie vorab eine Anfrage wegen der der auf Sie zukommenden Kosten haben, können Sie uns bei der Vereinbarung eines Besprechungstermins direkt ansprechen

In gerichtlichen Verfahren gibt uns das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vor, die entstandenen gesetzlichen Gebühren abzurechnen. Diese werden nach dem sogen. Streitwert berechnet, der sich zumeist aus einem Betrag, der geltend gemacht wird, ergibt. Näheres hierzu erklären wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.

 

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Stand: 09.10.2007