RECHTSANWÄLTE  STÖRIG  &  STÖRIG

Home Nach oben Impressum  

 

Home
Nach oben
Aktuelle Tipps

 

 

 

Sie sind Arbeitnehmer und bereits seit längerem für Ihren Arbeitgeber tätig.

Dann erhalten Sie eines Tages eine Kündigung. Damit stellt sich für Sie die Frage, ob und was zu veranlassen ist.

Eine Kündigung muss schriftlich ausgesprochen werden, eine nur mündlich ausgesprochene Kündigung hat rechtlich nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu Folge.

Es besteht die Möglichkeit, die Kündigung auf ihre Wirksamkeit hin gerichtlich zu überprüfen. Die Gründe, die zur Kündigung geführt haben, werden im Rahmen einer Kündigungsschutzklage durch das Gericht überprüft. Das Gesetz findet Anwendung, wenn

- das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat und

- mehr als 5 Arbeitnehmer (mit Ausnahme der zu ihrer Berufsaubildung Beschäftigen) beschäftigt werden

Das Vorstehende gilt jedoch nach der Änderung im Arbeitsrecht vom 01.01.2004 nur für diejenigen Arbeitsverhältnisse, bei denen die Voraussetzungen am 31.12.2003 vorgelegen haben. Für Neuverträge nach dem 01.01.2004 kommt das KSchG nur bei mehr als 10 Arbeitnehmern (ohne die ab dem 01.01.2004 befristet eingestellten Arbeitnehmer) zur Anwendung.

Liegen diese Voraussetzungen bei Ihnen vor, können Sie die Klage erheben. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Klage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung gerichtlich erhoben wird, ein "Widerspruch" oder "Einspruch" gegen die Kündigung bei Ihrem Arbeitgeber reicht nicht aus und wahrt auch die Frist nicht.

Die Möglichkeit, ein Klage zu erheben, ergibt sich sowohl bei der Beendigungskündigung als auch bei einer Änderungskündigung.

Eine Beendigungskündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden will.

Eine Änderungskündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber z. Bsp. die tägliche/wöchentliche  Dauer der Arbeitszeit verändern will und der zu verändernde Teil des Arbeitsverhältnisse nicht in seiner alleinigen Disposition liegt. Rechtlich gesehen ist die Änderungskündigung die Kündigung des "alten" Arbeitsvertrages und das Angebot an den Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag zu geänderten Bedingungen abzuschließen.

Bei der Änderungskündigung gibt das Gesetz im Ergebnis 3 Möglichkeiten zu handeln vor. Sind Sie als Arbeitnehmer mit der Änderung einverstanden, dann müssen Sie nehmen Sie das Angebot des Arbeitgebers an und die Arbeitsbedingungen ändern sich nach Ablauf der einzuhaltenden Kündigungsfrist.

Sind Sie der Ansicht, dass Sie die geänderten Bedingungen nicht akzeptieren können oder wollen, dann lehnen Sie das Angebot ab und die Änderungskündigung beendet das Arbeitsverhältnis.

Wenn Sie jedoch unsicher sind, ob die seitens des Arbeitgebers zur Begründung der Kündigung angeführten Gründe zutreffend sind, dann ist es möglich, die geänderten Arbeitsbedingungen zunächst unter Vorbehalt zu akzeptieren und zugleich die Gründe gerichtlich überprüfen zu lassen.

Neu ist seit dem 01.01.2004 der gesetzlich normierte Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber, der allerdings nur für betriebsbedingt ausgesprochene Kündigungen zur Anwendung kommt. Erhält ein Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung und liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des KSchG vor, dann hat er ein Wahlrecht. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Arbeitgeber in der Kündigung selbst darauf hinweist, dass diese betrieblich bedingt ist und dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der 3-wöchigen Klagefrist einen Abfindung beanspruchen kann.

Wird eine solche Kündigung ausgesprochen, kann dann der Arbeitnehmer entscheiden, ob er gerichtlich gegen die Kündigung vorgeht oder aber davon absieht und statt dessen die gesetzliche Abfindung in Höhe von 1/2 Bruttomonatsverdienst für jedes Jahr der Beschäftigung beansprucht.

 

 - Und die Kosten?

Die Klage können Sie selbst erheben, Sie müssen also keinen Anwalt damit beauftragen. In diesem Fall wenden Sie sich vorzugsweise an die Rechtsantragstelle des für Sie zuständigen Arbeitsgerichts.

Wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen wollen, dann müssen Sie sich innerhalb der 3-Wochen-Frist an den Anwalt Ihres Vertrauens wenden, damit das Entsprechende veranlasst werden kann.  Wenn Sie Mitglied einer Gewerkschaft sind, sollten Sie sich an diese wenden.

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, ist das Kostenrisiko im Falle Ihrer Vertretung durch einen Rechtsanwalt eher gering. Meistens ist das Arbeitsrecht (und damit auch die gerichtliche Überprüfung einer Kündigung) durch den Versicherungsschutz abgedeckt, so dass die Anwaltskosten von dieser - mit Ausnahme einer eventuell bestehenden Selbstbeteiligung - übernommen werden. Anwaltskosten Ihres Arbeitgebers müssen Sie den gesetzlichen Vorschriften jedenfalls in der ersten Instanz entsprechend nicht begleichen.

 

 

Home ] Nach oben ] Aktuelle Tipps ]

Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an: info at ra-stoerig.de
Copyright © 2003-2007 Rechtsanwälte Störig & Störig
 
Stand: 09.10.2007