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RECHTSANWÄLTE STÖRIG & STÖRIG
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Aufgrund der Änderung der Gesetze mit Wirkung zum 01.01.2004 sind unsere bisherigen Hinweise nicht mehr aktuell. Wurde ein Arbeitnehmer bereits vor dem 31.12.2003 beschäftigt und unterlag dem Kündigungsschutz nach dem KSchG, dann gelten für diese die Regelungen bis zur Gesetzesänderung fort. Wenn Sie also als Arbeitgeber mehr als 5 vollzeitig tätige Arbeitnehmer beschäftigen, stellt sich in Zeiten schlechter Konjunktur oftmals die Frage der Kostensenkung. Die festen Kosten sind schwerlich zu reduzieren, so dass insbesondere dann, wenn Ihr Bedarf an Arbeitnehmern durch Auftragsrückgänge oder weniger Arbeitsanfall gesunken ist, die Reduzierung von Personal und damit auch der Personalkosten in Frage kommt. Dabei stellt das Kündigungsschutzgesetz für Sie die zu beachtende "Hürde" dar. Vielfach ist es sinnvoll, anstelle des Ausspruchs einer Beendigungskündigung zur Personalreduzierung andere Maßnahmen zu ergreifen, um das einer Kündigung oftmals folgende Arbeitsgerichtsverfahren überflüssig zu machen. Ein Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsplatz verlieren soll, wird sich aber - wenn er gut beraten ist - schon wegen der gesetzlichen Regelungen über die Leistungen von Arbeitslosengeld, in den seltensten Fällen auf einen Aufhebungsvertrag einlassen. Für Arbeitsverhältnisse, die neu begründet werden, gilt ab dem 01.01.2004 folgendes: Das Kündigungsschutzgesetz kommt nur bei mehr als 10 Arbeitnehmern zur Anwendung. Neu eingestellte Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen werden hierbei nicht berücksichtigt. Dadurch soll gewährleistet werden, dass kleinere Unternehmen zusätzlichen bedarf an Arbeitskräften abdecken können, ohne dadurch unter die Regelungen des KSchG zu fallen. Das bedeutet, dass Unternehmen also zukünftig weitere Arbeitnehmer befristet einstellen können, ohne dass hierdurch eine Überschreitung des Schwellenwertes für die Anwendung des KSchG eintritt und dessen Vorschriften beachtet werden müssen. Die Neuregelung ab dem 01.01.2004 wird zunächst bis zum 31.12.2008 befristet. Befristungsmöglichkeit für Existenzgründer: Das Teilzeit- und Befristungsgesetz wurde dergestalt geändert, dass Existenzgründer in den ersten vier Jahren nach einer Unternehmensgründung nunmehr befristete Arbeitsverträge bis zu einer Dauer von vier Jahren abschließen können, ohne dass ein sachlicher Befristungsgrund hierfür vorliegen muss. Geregelt ist dieses in § 14 II a TzBfG. Damit es nicht zu Fehlern im Vorfeld kommt, die noch zu weiteren finanziellen Belastungen führen können, ist es sinnvoll, sich vor einer beabsichtigten Maßnahme rechtlichen Rat einzuholen. Hierzu stehen Arbeitgeberverbände ebenso wie Rechtsanwälte zur Verfügung. |
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